Urteil Fortsetzung
Schlagworte
Fortsetzung, Unzumutbarkeit, Mietverhältnis, fristlose Kündigung, Mitmieter
Leitsatz
Nach Auszug desjenigen Mitmieters aus der Wohnung, welcher durch sein Verhalten Anlaß zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages gegeben hat, ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem verbleibenden Mieter dem Vermieter in der Regel zumutbar.
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