Urteil Forthaftung des widerrufenden Kommanditisten nach Widerruf des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds
Schlagworte
Forthaftung des widerrufenden Kommanditisten nach Widerruf des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds; Haustürwiderruf; Haustürgeschäft
Leitsatz
Der den zur Kapitalanlage erfolgten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form der Kommanditgesellschaft nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufende Kommanditist kann von Drittgläubigern weiterhin auf seine Haftsumme gem. § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch genommen werden.
(Leitsatz der Redaktion)
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