Urteil Fortgeltung von vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen


Schlagworte

Fortgeltung von vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen

Leitsatz

Eine Regelung im Mietvertrag, wonach die Kündigungsfrist drei Monate beträgt, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als fünf Jahre vergangen sind, und bei längerer Mietdauer sechs, neun und zwölf Monate entsprechend der Regelung des § 565 BGB a. F., stellt eine Vereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB dar, so daß der Mieter sich auf die kürzere Kündigungsfrist nach § 573 c BGB n. F. nicht berufen kann.

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