Urteil Fortgeltung von befristeten Altmietverträgen mit Verlängerungsklausel
Schlagworte
Fortgeltung von befristeten Altmietverträgen mit Verlängerungsklausel; Kündigungsfrist nach neuem Recht bei formularmäßiger Wiederholung des Gesetzes
Leitsätze
1. Ein vor dem 1. September 2001 begründetes Wohnraummietverhältnis, das befristet mit einer Verlängerungsklausel abgeschlossen wurde, kann nur zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit (hier ein Jahr) gekündigt werden. 2. Die Kündigungsfrist beträgt seit dem 1. September 2001 drei Monate, auch dann, wenn im Vertrag die damals geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen wiederholt wurden.
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