Urteil Fortgeltung formularmäßig vereinbarter Kündigungsfristen
Schlagworte
Fortgeltung formularmäßig vereinbarter Kündigungsfristen
Leitsätze
1. Kündigungsfristen sind im Sinne von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB "durch Vertrag vereinbart", wenn die Parteien in einem vor dem 1. September 2001 vereinbarten Formularmietvertrag Kündigungsfristen so regeln, daß sie die in § 565 BGB a. F. festgelegten Fristen im einzelnen wiederholen.
2. Eine Differenzierung in "echte" (= individualvertragliche) und "nicht echte" (= formularvertragliche) Vereinbarungen, wie sie das Landgericht Hamburg (GE 2002, 1123) vornimmt, ist bei Anwendung der Auslegungsgrundsätze auf die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB als Gesetz einerseits und die Willenserklärungen der Parteien als Vereinbarung des Mietvertrags andererseits nicht geboten.
(Leitsätze der Redaktion)
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