Urteil Fortbestand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bei Aufgabe nur eines Teils der durch sie begünstigten Nutzungsarten


Schlagworte

Fortbestand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bei Aufgabe nur eines Teils der durch sie begünstigten Nutzungsarten

Leitsätze

1. Der für das Entstehen und den Fortbestand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit konstitutive Vorteil muss nicht grundstücksbezogen sein; es genügt vielmehr, dass die Dienstbarkeit für irgendjemanden einen erlaubten Vorteil bietet. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein eigenes oder fremdes Interesse, das auch in der Verfolgung öffentlicher Belange bestehen kann.

2. Demgemäß erlischt die Dienstbarkeit nicht, wenn nicht sämtliche der durch sie begünstigten Nutzungsarten endgültig aufgegeben worden sind.

(Leitsätze der Redaktion)

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