Urteil Formularvertragliche doppelte Schriftformklausel schließt mündliche und/oder konkludente Vertragsabreden nicht aus
Schlagworte
Formularvertragliche doppelte Schriftformklausel schließt mündliche und/oder konkludente Vertragsabreden nicht aus
Leitsatz
Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel kann im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305 b BGB eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen.
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