Urteil Formularmäßige Vereinbarung von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis plus Endrenovierung auch bei Geschäftsräumen wg. Summierungseffekts unwirksam
Schlagworte
Formularmäßige Vereinbarung von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis plus Endrenovierung auch bei Geschäftsräumen wg. Summierungseffekts unwirksam
Leitsatz
Wie im Wohnraummietrecht führt auch in Formularmietverträgen über Geschäftsräume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln (im Anschluß an BGH, Urteile vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02 - NJW 2003, 2234, 2235 = GE 2003, 944; und vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02 - NZM 2003, 755 = GE 2003, 1153).
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