Urteil Formularklauseln


Schlagworte

Formularklauseln; Schönheitsreparturen; Fristenklausel; Mietminderungsverzicht; Fachhandwerkerklausel; Boilerreinigungsklausel; Wartungsklausel für Elektro- bzw. Gasgeräte; Teppichbodenklausel; Kleinreparaturklausel; Hausratsversicherungsklausel; Elektroklausel; Rohrleitungsverstopfungsklausel; Wohnungsschlossklausel; Ersatzschlüsselklausel; Schlüsselpfandklausel; Untervermietungsklausel

Leitsatz

Folgende Formularklauseln sind nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam:

1. Der Mieter hat alle während seiner Mietzeit erforderlichen Schönheitsreparaturen turnusmäßig auszuführen, ohne Rücksicht auf den Zustand der Mietsache bei Vertragsbeginn und ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erforderlichkeit der Schönheitsreparaturen. Folgende Fristen sind einzuhalten: Küche alle 2 bis 3 Jahre, Bade-, Dusch- und Toilettenräume alle 3 Jahre, die übrigen Wohnräume alle 4 Jahre, Schlafräume alle 6 Jahre.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter über die Ausführung der Schönheitsreparaturen jeweils Mitteilung zu machen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, auch die durch Zufall erforderlich wer-denden Schönheitsreparaturen zu tragen. Bei Modernisierungen werden die dadurch erforderlichen Schönheitsreparaturen entweder nach Wahl des Vermieters durch diesen oder auf dessen Aufforderung durch den Mieter auf Kosten des Mieters durchgeführt.

3. Der Mieter hat die Wohnung vor Mietvertragsabschluß eingehend besichtigt. Er verzichtet wegen dieses Zustandes auf einen etwaigen Anspruch gegen den Vermieter auf Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäß § 536 BGB und auf etwaige Mietminderungsansprüche gemäß § 537 BGB und Ansprüche aus § 538 BGB. Der Vermieter nimmt den Verzicht an.

4. Bei Mietvertragsende ist die Wohnung durch einen in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieb des Malerhandwerks, ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung, renovieren zu lassen und in dieser Form an den Vermieter herauszugeben.

(...)

6. Ist ein Durchlauferhitzer oder Boiler zur Warmwasserbereitung in der Wohnung vorhanden, so trägt der Mieter unmittelbar sämtliche Reparatur-, Betriebs-, Wartungs- und Reinigungskosten. Die Reinigung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und ist dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.

7. Für sämtliche Elektro- bzw. Gasgeräte/Gasheizung ist auf Kosten des Mieters ein Wartungsvertrag abzuschließen, d. h. Wartung, Instandsetzung sowie Reinigung geht zu Lasten des Mieters. Bei Zuwi-derhandlungen wird der Mieter für den Schaden verantwortlich gemacht und muß ihn auf eigene Kosten beseitigen.

8. Teppichböden dürfen nicht fest verklebt werden.

9. Bei Wasch- bzw. Geschirrspülmaschinen müssen die Zu- und Ab-laufschläuche in einem Stück neu und fest installiert werden.

10. Reparaturen in Höhe bis zu 50,00 DM je Einzelfall sind vom Mieter zu tragen. Bei höheren Reparaturen beteiligt sich der Mieter mit 50,00 DM, andernfalls wird die Beteiligung abgesprochen.

11. Der Mieter führt den Nachweis über den Abschluß einer Privathaftpflicht- und Hausratversicherung. Er tritt bereits jetzt zu Gunsten des Vermieters etwaige Ansprüche gegenüber dem Versicherer bezüglich Schäden an Gebäudebestandteilen (Glas, Fenster, Türen etc.) ab.

12. Bei Leistungsentnahme von 2000 Watt und mehr ist generell ein separater Stromkreis nötig, dessen Installation zu Lasten des Mieters geht. Über diese Installation ist der Vermieter zu informieren mit An-gabe der ausführenden Elektro-Firma.

13. Für Reparaturen und Instandhaltung der elektrischen Anlagen ab Zähler ist der Mieter auf seine Kosten verantwortlich.

14. Verstopfungen bis zum Hauptrohr hat der Mieter auf seine Kosten zu beseitigen. Hauptstrangverstopfungen werden auf Kosten der an dem Hauptrohr angeschlossenen Mieter anteilmäßig beseitigt.

15. Wohnungsschloß- und Schließanlagen sind auf Kosten des Mieters von diesem zu reparieren bzw. instand zu halten. Nachbestellungen von Schlüsseln erfolgen auf Kosten des Mieters.

(...)

18. Der Mieter zahlt ein Schlüsselpfandgeld in Höhe von 50,00 DM, das bei Aufgabe der Wohnung und Rückgabe aller ausgehändigten Schlüssel vom Vermieter erstattet wird.

19. Der Mieter wird darauf hingewiesen, daß die Wohnung nur zum Gebrauch durch die in dem Bewerbungsschreiben vom 20. Juni 1990 genannten Personen überlassen wird. Die Aufnahme weiterer Personen in die Wohnung kann nicht gestattet werden, da sonst eine unzu-lässige Überbelegung vorliegt. Sofern der Mieter zweifelsfrei nachweist, daß eine der genannten Personen die Wohnung endgültig ver-lassen hat, kann der Platz einem Familienangehörigen überlassen werden. Dieser Nachweis ist vor der Aufnahme der Ersatzperson zu erbringen. Der Vermieter behält sich vor, die Gebrauchsüberlassung an die neue Person abzulehnen, falls eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hausfriedens zu befürchten ist. Ein Verstoß gegen die obi-ge Verpflichtung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung, sofern er nicht nach einmaliger Abmahnung beseitigt wird.

(...)

Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.

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