Urteil Formmangel


Schlagworte

Formmangel; Grundstückskauf; Rückabwicklung; Abrechnungsverhältnis; Entreicherungsrisiko; Auflassungsvormerkung; Kaufpreisfinanzierung; Finanzierungskosten; Saldotheorie

Leitsätze

a) Ist ein Grundstückskauf wegen Formmangels nichtig (§ 313 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB), so darf der Käufer im Rahmen der Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht nicht ohne weiteres sämtliche mit dem Kauf zusammenhängenden Aufwendungen in das Abrechnungsverhältnis als entreichernde Posten einstellen; vielmehr ist zu prüfen, welcher Partei das jeweilige Entreicherungsrisiko zugewiesen ist.

b) Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach der Saldotheorie darf der Käufer die Kosten der Eintragung einer Auflassungsvormerkung oder der Finanzierung des Kaufpreises nicht als entreichernde Posten in Ansatz bringen; denn nach der Interessenlage trägt er insoweit das Entreicherungsrisiko.

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