Urteil Formlose oder konkludente Zustimmung des Eigentümers des verhafteten Grundstücks zu einer Schuldübernahme oder einer Vertragsübernahme


Schlagworte

Formlose oder konkludente Zustimmung des Eigentümers des verhafteten Grundstücks zu einer Schuldübernahme oder einer Vertragsübernahme

Leitsätze

a) Die Zustimmung des Eigentümers des verhafteten Gegenstands zu einer Schuld- oder Vertragsübernahme nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB kann formlos und auch konkludent erfolgen.

b) Eine Person, die als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der übernehmenden Gesellschaft mit dem Gläubiger die Übernahme einer Schuld oder eines Vertrags gemäß § 414 BGB vereinbart, stimmt damit aus der objektivierten Sicht ihres Vertragspartners dieser Übernahme zugleich als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der Eigentümerin des verhafteten Grundstücks gemäß § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB zu, wenn sie keine Vorbehalte macht.

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