Urteil Formfreier Vorvertrag über langfristiges Mietverhältnis begründet Mitwirkungspflicht an Schriftform des Hauptvertrages
Schlagworte
Formfreier Vorvertrag über langfristiges Mietverhältnis begründet Mitwirkungspflicht an Schriftform des Hauptvertrages
Leitsätze
1. Die Vereinbarung in einem Vorvertrag, daß ein langfristiges Mietverhältnis begründet werden soll, unterliegt nicht dem Form-erfordernis des § 566 BGB a. F.
2. Sie verpflichtet die Parteien aber zur Mitwirkung am Zustandekommen des schriftlichen und damit der Form des § 566 BGB a. F. genügenden Hauptvertrages.
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