Urteil Formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen mit teilweise niedrigeren als der verlangten Miete
Schlagworte
Formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen mit teilweise niedrigeren als der verlangten Miete
Leitsatz
Wenn der Vermieter in seinem Erhöhungsverlangen - über die in § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB geforderten drei Vergleichswohnungen hinaus - weitere Wohnungen benennt, die nicht die Voraussetzungen des § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB erfüllen, so ist das Erhöhungsverlangen weder insgesamt noch teilweise unwirksam. Ob der Umstand, dass die Miete einer der benannten Wohnungen unterhalb der verlangten Miete liegt, an der Ortsüblichkeit der verlangten Miete zweifeln lässt, ist eine Frage der materiellen Begründetheit, nicht der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?