Urteil Formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen mit teilweise niedrigeren als der verlangten Miete


Schlagworte

Formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen mit teilweise niedrigeren als der verlangten Miete

Leitsatz

Wenn der Vermieter in seinem Erhöhungsverlangen - über die in § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB geforderten drei Vergleichswohnungen hinaus - weitere Wohnungen benennt, die nicht die Voraussetzungen des § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB erfüllen, so ist das Erhöhungsverlangen weder insgesamt noch teilweise unwirksam. Ob der Umstand, dass die Miete einer der benannten Wohnungen unterhalb der verlangten Miete liegt, an der Ortsüblichkeit der verlangten Miete zweifeln lässt, ist eine Frage der materiellen Begründetheit, nicht der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens.

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