Urteil Formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung über eine vermietete Doppelhaushälfte
Schlagworte
Formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung über eine vermietete Doppelhaushälfte; Einwendungsausschluss für den Mieter
Leitsätze
1. Der Zugang einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenabrechnung setzt die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht in Gang.
2. Die Betriebskostenabrechnung über eine vermietete Doppelhaushälfte ist formell wirksam, wenn die auf die jeweilige Hälfte entfallenden Kosten angegeben werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zunächst die Kosten der beiden Doppelhaushälften zu addieren, um die so ermittelten „Gesamtkosten" dann wiederum auf die beiden Doppelhaushälften „umzulegen".
(Leitsätze der Redaktion)
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