Urteil Formelle Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges, Bezifferung des Mietrückstands, Zusammensetzung des Zahlungsrückstandes, Mietminderung, Gesamtbetrag, Räumungsanspruch, Teilzahlungen
Schlagworte
Formelle Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges, Bezifferung des Mietrückstands, Zusammensetzung des Zahlungsrückstandes, Mietminderung, Gesamtbetrag, Räumungsanspruch, Teilzahlungen
Leitsätze
a) Bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Klage und eine Hilfswiderklage, die einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs betrifft, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den ein Revisionskläger seine Revision beschränken könnte, ist eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Entscheidung über die Klage zulässig.
b) Es genügt zur formellen Wirksamkeit einer auf Mietzahlungsverzug gestützten Kündigung des Vermieters, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und dass er diesen Rückstand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht. Darüber hinausgehende Angaben sind auch dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine klare und einfache Sachlage handelt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850 = GE 2004, 233).
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
