Urteil Fondsgesellschaft


Schlagworte

Fondsgesellschaft; Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfungserklärung; persönliche Haftung aus Gesellschafterdarlehen; Verpflichtung zur Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse aus Darlehensvertrag zwischen Fonds-GbR und Bank

Leitsätze

a) Ein Fondsgesellschafter, der bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht wirksam vertreten worden ist, verstößt mit seinem Nichtigkeitseinwand nicht schon deshalb gegen Treu und Glauben, weil er dem Vollstreckungsgläubiger aus einem Gesellschafterdarlehen persönlich haftet.

b) Dies gilt jedoch nicht, wenn der zwischen Fonds-GbR und Bank geschlossene Darlehensvertrag die Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse seitens der Gesellschafter in Höhe ihrer kapitalmäßigen Beteiligungen vorsieht und die Kreditaufnahme auf einem entsprechenden Gesellschafterbeschluß beruht.

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