Urteil Folgereparaturen bei erlaubtem Dachgeschoßausbau


Schlagworte

Folgereparaturen bei erlaubtem Dachgeschoßausbau; mangelhafter Ausbau von Dachrohlingen

Leitsätze

1. Mit Abschluß des nach der Teilungserklärung gestatteten Dachgeschoßausbaues ist insgesamt Gemeinschaftseigentum an den konstruktiv wichtigen Teilen der Außenumgrenzung der ausgebauten Dachgeschoßwohnung entstanden, auch wenn der Ausbau unvollständig oder mangelhaft vorgenommen worden ist. Die Eigentümergemeinschaft hat gegen den ausbauenden Wohnungseigentümer wie gegen einen Beauftragten Ansprüche auf eine vollständige und mangelfreie Erstherstellung der konstruktiv wichtigen Dachteile, die Gemeinschaftseigentum sind.

2. Wird nicht ausdrücklich eine noch ganz oder teilweise auszubauende Dachgeschoßwohnung veräußert, haben der Ersterwerber und erst recht weitere Erwerber gegen die Eigentümergemeinschaft Ansprüche auf Instandhaltung fehlerhaft ausgebauten Gemeinschaftseigentums im Dachbereich. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung geht die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erstherstellung nicht von dem ausbauenden Wohnungseigentümer auf spätere Erwerber über.

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