Urteil Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern


Schlagworte

Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern; Herstellung des Straßenkörpers; Straßenböschungen; Festsetzung auf Privatgrundstücken; Inhalt und Schranken des Eigentums; Entschädigungspflicht; finanzielle Ausgleichspflicht; Nutzungsbeschränkung; Duldungspflicht; Verhältnismäßigkeit; Gleichheitssatz; Härtefall; Bestimmtheit; Abwägungsgebot

Leitsätze

Die Festsetzung von Flächen für Straßenböschungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB setzt nicht voraus, dass der betroffene Grundeigentümer mit der Festsetzung einverstanden ist.

Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB begründen für sich genommen noch keine unmittelbare Rechtspflicht der betroffenen Grundeigentümer, die Errichtung und Unterhaltung der Straßenböschung durch den Straßenbaulastträger auf ihren Grundstücken zu dulden.

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