Urteil Fischereiwirtschaftlich genutzter See


Schlagworte

Fischereiwirtschaftlich genutzter See

Leitsätze

1. Das Eigentum an einem (auch) fischereiwirtschaftlich genutzten See ist zum 1. Juli 1990 auf die Treuhandanstalt übergegangen. Dieser Eigentumsübergang kann durch Art. 21 EV überholt werden, wenn es sich um Verwaltungsvermögen handelt, wofür aber der Verwaltungsträger, der sich darauf beruft, die Beweislast trägt.

2. Gewässer I. Ordnung sind grundsätzlich Verwaltungsvermögen der Länder. Der Beweis dafür ließ sich jedoch hier nicht führen.

(Leitsätze der Redaktion)

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