Urteil Finanzierter Immobilienkauf,Schrottimmobilie, Geschäftsbesorgungsvollmacht


Schlagworte

Finanzierter Immobilienkauf,Schrottimmobilie, Geschäftsbesorgungsvollmacht; Nichtigkeit wegen Fehlens der Rechtsberatungserlaubnis; Abschlussvollmacht; Duldungsvollmacht; Steuersparmodelle

Nichtamtliche Leitsätze

 

1.Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuerspar-modells für den Erwerber besorgt,bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag - und damit die darin erteilte Vollmacht- ist nichtig.

2.Die Vorlage der vom Erwerber zur Vorbereitung des eigentlichen Vertragsschlusses unterzeichneten Urkunden durch den Geschäftsbesorger vermag eine Duldungsvollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen nicht zu begründen.

3.Die §§ 171 und 172 BGB sind auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächti-gung unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist.

4.Im Rahmen des § 173 BGB kann der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens der finanzierenden Bank nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war.

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