Urteil Finanzierter Immobilienkauf,Schrottimmobilie


Schlagworte

Finanzierter Immobilienkauf,Schrottimmobilie; Nichtige Vollstreckungsunterwerfung wegen Fehlens der Rechtsberatungserlaubnis; Abschlussvollmacht; Duldungsvollmacht; Steuersparmodelle; Schuldversprechen

Nichtamtlicher Leitsatz

1.Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfaßt neben der umfassenden Abschlußvollmacht auch die zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung erteilte Prozeßvollmacht.

2. Die unwirksame Prozeßvollmacht ist auch nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten in analoger Anwendung der §§ 172 ff. BGB als gültig zu behandeln, weil diese Bestimmungen für die dem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht nicht gelten.

3.Bezieht sich die Vollstreckungsunterwerfungserklärung auch auf ein vollstreckbares Schuldversprechen nach § 780 BGB für die Darlehensforderung , kann sich der Kreditnehmer nicht auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung berufen.

 

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