Urteil Feuchtigkeitsschäden


Schlagworte

Feuchtigkeitsschäden; Beheizung/Feuchtigkeitsschäden; Belüftung/Feuchtigkeitsschäden; Beweislast/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Beweislast; Hydropflanzen/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Verschulden des Mieters; Feuchtigkeitsschäden/Heizung; Feuchtigkeitsschäden/Lüftung; Feuchtigkeitsschäden/Hydropflanzen; Klageantrag/Mängelbeseitigung; bauliche Mängel/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/baulicher Mangel; Wärmedämmung/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Wärmedämmung

Leitsatz

Die Verpflichtung des Vermieters zur Mängelbeseitigung entfällt nur dann, wenn bewiesen ist, daß die Mängel nicht von ihm zu vertreten sind, mithin weder ausschließlich noch ganz überwiegend auf baulichen Mängeln, sondern auf einem vertragswidrigen Verhalten der Mieter beruhen.

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