Urteil Feuchtigkeitsschäden
Schlagworte
Feuchtigkeitsschäden; Beheizung/Feuchtigkeitsschäden; Belüftung/Feuchtigkeitsschäden; Beweislast/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Beweislast; Hydropflanzen/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Verschulden des Mieters; Feuchtigkeitsschäden/Heizung; Feuchtigkeitsschäden/Lüftung; Feuchtigkeitsschäden/Hydropflanzen; Klageantrag/Mängelbeseitigung; bauliche Mängel/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/baulicher Mangel; Wärmedämmung/Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Wärmedämmung
Leitsatz
Die Verpflichtung des Vermieters zur Mängelbeseitigung entfällt nur dann, wenn bewiesen ist, daß die Mängel nicht von ihm zu vertreten sind, mithin weder ausschließlich noch ganz überwiegend auf baulichen Mängeln, sondern auf einem vertragswidrigen Verhalten der Mieter beruhen.
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