Urteil Feuchtigkeitsschäden
Schlagworte
Feuchtigkeitsschäden; Mietzinsminderung; Gebrauch; vertragswidrige Beweislast des Vermieters
Leitsätze
1. Dem Mieter steht ein Mietminderungsrecht nicht zu, wenn er Feuchtigkeitsschäden durch vertragswidrigen Gebrauch selbst herbeigeführt hat.
2. Bei Feuchtigkeitsschäden ist in einer wärmeren Jahreszeit eine geringere Mietminderung anzusetzen als in einer kälteren Jahreszeit.
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