Urteil Feuchtigkeitsmängel
Schlagworte
Feuchtigkeitsmängel; Baumängel; Mangel der Mietsache; Zustand, geeignet zum vertragsmäßigen Gebrauch; Feuchtigkeitsschäden; Beseitigungspflicht des Vermieters; Gebrauch, vertragsmäßiger; Einflußbereich des Mieters; Schadensursache, Beweislast; Beweislast
Leitsätze
1. Ist offen, worauf das Entstehen von Feuchtigkeitsschäden an der Wohnung beruht, so hat der Vermieter den Nachweis zu erbringen, daß die Schadensursache in dem der unmittelbaren Einflußsphäre, Herrschaft und Obhut des Mieters unterliegenden Bereich gesetzt worden ist, wozu er gegebenenfalls die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührenden Schadensursache ausräumen muß.
2. Löst sich an der Außenwand des Wohnhauses, in dem die Wohnung liegt, der Oberputz und ist der Außenwandputz verfärbt, so deutet das auf einen in dem Verantwortungsbereich des Vermieters liegenden baulichen Mangel hin, hinsichtlich dessen sich der Vermieter zunächst entlasten muß.
3. Unerheblich ist in diesem Fall, daß die Wärmedämmung des Gebäudes den bei seiner Errichtung geltenden DIN-Normen entsprach.
4. Mieträume müssen in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, daß bei einem Wandabstand der Möbel von nur wenigen Zentimetern, wie er im allgemeinen durch das Vorhandensein einer Scheuerleiste gewährleistet ist, sich Feuchtigkeitsschäden nicht bilden können.
5. Soweit bauphysikalische Besonderheiten eine besondere Belüftung der Wohnung erforderlich machen, muß der Vermieter den Mieter darauf gesondert hinweisen. 6. Der Mieter darf im Rahmen einer Mängelbeseitigungsklage dem Vermieter nicht vorschreiben, welche von mehreren zur Mängelbeseitigung geeigneten Maßnahmen durchzuführen sind.
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