Urteil Feuchtigkeit
Schlagworte
Feuchtigkeit; Keller; Altbau; Zusicherung; Beweislast; Mangel; Schadensersatz; Sachverständigengutachten; Beweismittel; Zurückweisung
Leitsätze
1. a) Der Mieter einer Altbauwohnung kann nicht ohne weiteres erwarten, daß der zur Wohnung gehörende Keller trocken und zur Lagerung feuchtigkeitsempfindlicher Gegenstände geeignet ist.
b) In der Erklärung des Vermieters, daß der Keller trocken sei, liegt in der Regel keine Zusicherung im Sinne des § 537 Abs. 2 BGB. Jedoch wird durch eine solche Erklärung die vertragliche geschuldete Beschaffenheit der Mietsache konkretisiert.
2. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche nach § 538 Abs. 1 BGB wegen eines anfänglichen Mangels geltend, so muß er nicht nur den Mangel, sondern auch beweisen, daß die Mangelursache bereits bei Vertragsschluß vorhanden gewesen ist.
3. a) Kommt das Gericht zum Ergebnis, daß zur Klärung einer bestimmten beweiserheblichen Tatsache ein Sachverständiger erforderlich sei, so kann die Partei diese Art und Weise der Sachaufklärung nicht dadurch überspielen, indem sie Privatsachverständige oder sachverständige Zeugen benennt.
b) Hat die Partei in der ersten Instanz erklärt, daß sie die Sachaufklärung durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen nicht wünsche, so ist sie mit diesem Beweismittel in der zweiten Instanz wegen Verzögerung regelmäßig gemäß § 528 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
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