Urteil Feststellungs- und Feststellungswiderklage


Schlagworte

Feststellungs- und Feststellungswiderklage; Verpflichtung zur Errichtung eines notwendigen Kinderspielplatzes; Ablesemöglichkeit; Höhe des Ablösebetrages; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Dispositionsfreiheit

Leitsätze

Für die Bestimmung der Kosten des Grunderwerbs als einem Berechnungsfaktor bei der in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbarenden Ablöse von notwendigen Kinderspielplätzen ist eine Bewertung einer konkret in Aussicht zu nehmenden Ersatzspielfläche vorzunehmen. Den Vertragsparteien steht insofern ein gerichtlich nur in den Grenzen der §§ 56 ff. VwVfG überprüfbarer Verhandlungsspielraum zu. Die Ausgestaltung des § 8 Abs. 3 BauO Bln als „Sollvorschrift" ermöglicht die Berücksichtigung atypischer Sachverhalte und besonderer anzuerkennender Interessenslagen bei der Bemessung der Höhe des Ablösebetrages.

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