Urteil Feststellung und Berechnung der Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds
Schlagworte
Feststellung und Berechnung der Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds; Überschuldung der Genossenschaft; Vermögensvergleich; Schulden; stille Reserven
Leitsätze
a) Für die Feststellung und Berechnung einer Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n. F.) ist die Handelsbilanz maßgeblich (vgl. Sen.
Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02, ZIP 2003, 1498).
b) Die Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds einer Genossenschaft nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 n. F.) setzt keine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn voraus; bei dem vorzunehmenden Vergleich des Vermögens der Genossenschaft mit den vorhandenen Schulden bleiben die stillen Reserven außer Betracht.
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