Urteil Festgelegter Kautionszweck beinhaltet kein Aufrechnungsverbot für andere Ansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses


Schlagworte

Festgelegter Kautionszweck beinhaltet kein Aufrechnungsverbot für andere Ansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses

Leitsatz

Ist im Mietvertrag vereinbart, daß die Kaution (nur) zur Sicherung von Ansprüchen des Vermieters auf Schadensersatz oder unterlassener Schönheitsreparaturen bestimmt sein soll, ist der Vermieter nicht gehindert, mit anderen Ansprüchen nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufzurechnen.

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