Urteil Fernwärme
Schlagworte
Fernwärme; Umlage der Warmwasserkosten
Leitsätze
a) Für die Einordnung gelieferter Wärme als Fernwärme kommt es nicht darauf an, ob die Zahl der Wärmeabnehmer von vornherein feststeht oder nicht.
b) Die Kosten für die Warmwasserversorgung darf der Fernwärmelieferant ohne eine entsprechende vertragliche Grundlage nicht analog den Kosten der Heizwärmeversorgung anhand der Teilstriche von Heizkostenverteilern auf die einzelnen Abnehmer umlegen.
c) Offensichtliche, zur Zahlungsverweigerung berechtigende Fehler i. S. von § 30 Abs. 1 AVBFernwärmeV sind nur solche, die zu einer Zuvielforderung des Fernwärmeunternehmens führen.
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