Urteil Fehlende Prozessführungsbefugnis des Hausverwalters
Schlagworte
Fehlende Prozessführungsbefugnis des Hausverwalters; unzulässige Saldoklage
Leitsätze
1. Der vom Vermieter beauftragte Hausverwalter ist nicht befugt, Mietzinsansprüche im eigenen Namen einzuklagen, weil er an der Durchsetzung dieser Ansprüche kein eigenes rechtlich schützenswertes Interesse hat. 2. Eine auf Mietrückstände gestützte Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger für jeden streitgegenständlichen Monat darlegt, in welcher Höhe er für diesen Monat (Rest-) Miete geltend macht. Eine Saldo-Klage ist unzulässig.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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