Urteil Fehlende Genehmigung der Zweckentfremdung als Mangel der Mietsache
Schlagworte
Fehlende Genehmigung der Zweckentfremdung als Mangel der Mietsache; Gewerbemietverhältnis; Wohnraum, Zweckentfremdung; Zweckentfremdungsgenehmigung, fehlende; Rehtsmangel, Gewerbemiete; Mangel der Mietsache, fehlende behördliche Genehmigung; Mängelansprüche, Ausschluß; Optionsrecht, Ausübung bei Mietmängeln
Leitsatz
1. Das Fehlen der Zweckentfremdungsgenehmigung stellt als öffentlich-rechtliche Beschränkung des Mietgebrauchs einen Mangel der Mietsache im Sinne von §§ 537 ff. BGB dar.
2. Mängelansprüche des Mieters sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Mieter von einem ihm eingeräumten Optionsrecht trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Mietsache Gebrauch macht, ohne sich bei Ausübung der Option Minderung oder Schadensersatz ausdrücklich vorzubehalten.
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