Urteil Fehlende behördliche Genehmigung zur Nutzungsänderung und fristlose Kündigung


Schlagworte

Fehlende behördliche Genehmigung zur Nutzungsänderung und fristlose Kündigung; Nutzungsuntersagung durch Ordnungsverfügung; unwirksamer Haftungsausschluß bei lage- oder objektbedingter Ablehnung behördlicher Genehmigungen; verweigerte Mitwirkung des Vermieters an Genehmigung einer Nutzungsänderung

Leitsätze

1. Wird dem Geschäftsraummieter durch Ordnungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung die vertragsgemäße Nutzung untersagt, ist er zur fristlosen Kündigung berechtigt.

2. Ein Haftungsausschluß für den Vermieter ist unwirksam, wenn er sich auch auf den Fall bezieht, daß die erforderliche behördliche Genehmigung aus Gründen versagt wird, die ausschließlich auf der Beschaffenheit oder Lage des Mietobjekts beruhen.

3. Die Weigerung des Vermieters, an der Herbeiführung der Genehmigung der Nutzungsänderungen mitzuwirken, ist nur dann ein Grund für eine fristlose Kündigung des Mieters, wenn eine Erfüllung der behördlichen Auflagen für ihn mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.

(Leitsätze der Redaktion)

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