Urteil Fehlende Baugenehmigung als Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums


Schlagworte

Fehlende Baugenehmigung als Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums; Eventualvorsatz als Mindestvoraussetzung für Arglist; Mangel des Kaufobjekts; Haftungsausschluss für Sachmängel

Leitsätze

1. Eine fehlende Baugenehmigung stellt regelmäßig einen Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums dar; die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit haben die Zivilgerichte in eigener Verantwortung - ohne Bindung an einen erst nach Gefahrübergang ergangenen baubehördlichen Bescheid - zu beantworten.

2. Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz voraus; dem steht es nicht gleich, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel des Kaufobjekts begründen.

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