Urteil Faktische Enteignung


Schlagworte

Faktische Enteignung; Inbenutzungnahme eines landwirtschaftlichen Betriebs als russische Heereshilfswirtschaft; Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage

Leitsätze

1. Von einer Enteignung nach dem VermG ist auszugehen, wenn die Vermögensentziehung in der Rechtswirksamkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck gekommen ist.

2. Die Nutzung eines Gutes als russische Heereshilfswirtschaft schloss eine Enteignung im Zuge der Bodenreform nicht aus, sondern lediglich eine Freigabe für eine andere Verwendung, soweit und solange es von den sowjetischen Streitkräften oder für Verwaltungszwecke der SMAD benötigt wurde.

3. Die Beschlagnahme und Nutzung eines landwirtschaftlichen Gutes zunächst vom sowjetischen Militär und die Überlassung nach einer gewissen Zeit an deutsche Stellen lässt nicht auf einen der Enteignungsmaßnahmen konkret entgegenstehenden Willen schließen.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen.)

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