Urteil Faktische
Schlagworte
Faktische; Enteignung; Entschädigungsberechtigung; Sonderbetriebsvermögen
Leitsätze
1. Für eine Enteignung i.S.d. VermG reicht auch eine faktische Enteignung voraus, mit der der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist.
2. Sonderbetriebsvermögen ist nicht in die Ermittlungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 EntschG einzubeziehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Gesellschafter der in Volkseigentum überführten Personengesellschaft mit den Eigentümern des Betriebsgrundstücks in Erbengemeinschaft identisch sind.
(Leitsätze der Redaktion)
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