Urteil Fahrbahnerneuerung


Schlagworte

Fahrbahnerneuerung; Kalkulationsirrtum für Abgabe eines Angebotes gegenüber öffentlichem Auftraggeber; Zuschlagserteilung; Rücksichtnahme auf Bieter; Äquivalenz von Preisangebot und Bauleistung

Leitsatz

Die Erteilung des Zuschlags auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflusstes Angebot kann einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Bieters darstellen. Die Schwelle zu einem solchen Pflichtenverstoß ist überschritten, wenn dem Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr angesonnen werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer auch nur annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen (Weiterführung von BGH, Urteil vom 7. Juli 1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177).

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