Urteil Fälligstellung Betriebskostenabrechnung nur einem Mitmieter gegenüber


Schlagworte

Fälligstellung Betriebskostenabrechnung nur einem Mitmieter gegenüber; Gesamtschuldnerschaft bei Mietermehrheit

Leitsatz

Der Vermieter ist nicht daran gehindert, die nach § 556 Abs. 3 BGB geschuldete Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem von mehreren Mietern gegenüber vorzunehmen und lediglich diesen auf Ausgleich des sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen.

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