Urteil Fälligkeitsregelung
Schlagworte
Fälligkeitsregelung; Bedingung, aufschiebende; Mietzeitbeginn bei Bezugsfertigstellung; Fertigstellungstermin, unangemessene Überschreitung
Leitsatz
Die Klausel, daß das Mietverhältnis zum Zeitpunkt, kann als Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB oder als bloße Fälligkeitsregelung verstanden werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Interessenlage der Beteiligten abzustellen.
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