Urteil Fälligkeit der Werklohnforderung trotz nicht prüfbarer Schlussrechnung


Schlagworte

Fälligkeit der Werklohnforderung trotz nicht prüfbarer Schlussrechnung; Frist für Einwendungen

Leitsatz

Ist eine Werklohnforderung des Auftragnehmers fällig geworden, weil der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhoben hat, kann die Vorlage weiterer, nicht prüfbarer Schlussrechnungen an der bereits eingetretenen Fälligkeit der Werklohnforderung nichts ändern. Es findet eine Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist.

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