Urteil Fachgericht


Schlagworte

Fachgericht; Verfassungsbeschwerde; Mißbrauch; Rechtsentscheid; Abweichen

Leitsätze

1. a) Kommt das Mietgericht aus nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Ergebnis, daß eine Abweichung von einem einschlägigen oberstgerichtlichen Rechtsentscheid nicht vorliegt, so wird Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht verletzt.

1.b) Die Gerichte sind auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt (hier: ausführliche und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausreichende Ausführungen des Fachgerichts zur Frage einer Mietausfallbürgschaft für eventuelle Nachmieter).

2. Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine substanz- und aussichtslose Verfassungsbeschwerde behindert wird und deshalb Grundrechtsberechtigten nur verzögert Schutz gewähren kann (hier: Auferlegung einer nach den Umstände angemessenen Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM).

(Nichtamtliche Leitsätze)

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