Urteil Erweiterung des Schwimmbades in WEG
Schlagworte
Erweiterung des Schwimmbades in WEG; Kostentragung trotz Nichtzustimmung; bauliche Änderung; nicht ordnungsgemäßer Mehrheitsbeschluss; Bestandskraft; Kostenbefreiung; Sonderumlage
Leitsatz
§ 16 Abs. 6 WEG ist nicht auf einen Eigentümer anwendbar, der trotz grundsätzlicher Zustimmungspflicht nach §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG einer bestandskräftig genehmigten baulichen Änderung nicht zugestimmt hat.
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