Urteil Erteilung eines Aufnahmebescheids nach Bundesvertriebenengesetz, Wohnsitzfiktion
Schlagworte
Erteilung eines Aufnahmebescheids nach Bundesvertriebenengesetz, Wohnsitzfiktion
Leitsätze
1. Bei der Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, der auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt wird, und der Erteilung eines „Härtefallaufnahmebescheids“ nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand.
2. Die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG greift nach bestandskräftiger Ablehnung eines auf einen Härtefall gestützten Aufnahmeantrags und Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete bei einem Folgeantrag nur, wenn der im Erstverfahren gestellte Antrag allein wegen Nichtvorliegens einer besonderen Härte keinen Erfolg hatte (so schon BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 12.14 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 19 Rn. 17).
3. Kehrt ein Aufnahmebewerber nach Ablehnung, aber vor bestandskräftigem Abschluss eines auf einen Härtefall gestützten Aufnahmeverfahrens in die Aussiedlungsgebiete zurück, um das Aufnahmeverfahren von dort aus weiterzuführen, findet die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nur dann entsprechende Anwendung, wenn der Aufnahmebewerber bei Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet - abgesehen von der fehlenden Einreise im Wege eines Aufnahmeverfahrens - alle weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler nach der seinerzeit geltenden Rechtslage erfüllte und nur über das Vorliegen eines Härtefalls irrte.
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