Urteil Ersuchen von Erlaubnis der Untervermietung


Schlagworte

Ersuchen von Erlaubnis der Untervermietung; Untervermietung; Erlaubnis des Vermieters, Verweigerung; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, fristgemäße; Gebrauchsüberlassung an Dritte; Person des Dritten

Leitsatz

1. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Person des Dritten namhaft zu machen, wenn er die Erlaubnis zur Untervermietung beansprucht.

2. Die mit dem Hinweis auf Überbelegung verbundene Weigerung des Vermieters kann nicht als allgemeine Ablehnung jeglicher Gebrauchsüberlastung an Dritte verstanden werden und rechtfertigt daher nicht eine Kündigung durch den Mieter.

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