Urteil Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Anwälte in Beschlussanfechtungsverfahren


Schlagworte

Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Anwälte in Beschlussanfechtungsverfahren

Leitsätze

1. Ein Interessengegensatz, der gem. § 50 WEG zur Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Anwälte auf Seiten der im Beschlussanfechtungsverfahren beklagten übrigen Eigentümer führt, muss sich aus dem konkreten Beschlussanfechtungsverfahren ergeben.

2. Der Verwalter muss bei der Auswahl des Rechtsanwaltes, den er mit der Verteidigung für die übrigen Eigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage beauftragt, die Interessen aller von ihm vertretenen Eigentümer beachten und einen Anwalt auswählen, der sämtliche Eigentümer vertreten kann.

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