Urteil Ersparte Eigenleistung für Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Ersparte Eigenleistung für Schönheitsreparaturen; Berechnung der Ausgleichszahlungen für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen

Leitsatz

Will der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die vermietete Wohnung umbauen, so ist der Mieter nicht zum Schadenersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen, sondern zu einer Augleichszahlung in Höhe der für Eigenleistungen ersparten Aufwendungen verpflichtet. Dafür ist nicht das Kostenangebot eines Fachhandwerkers maßgebend, sondern ein angemessener Stundensatz nebst Materialkosten.

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