Urteil Erschließungsbeitrag


Schlagworte

Erschließungsbeitrag; Artzuschlag; gewerbliche Nutzung; grundstücksbezogener Artzuschlag im qualifiziert beplanten Wohngebiet; Mehrfacherschließung; tatsächliche Abwicklung des gewerblich verursachten Ziel- und Quellverkehrs über andere Anbaustraße; nachträgliche Änderung der Verhältnisse

Leitsatz

Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen gewerblicher Nutzung eines im qualifiziert beplanten Wohngebiet gelegenen, doppelt erschlossenen Grundstücks ist ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende, sondern ausschließlich über die andere Anbaustraße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nur dann abgewickelt werden kann.

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