Urteil Ersatzraum
Schlagworte
Ersatzraum; Abrißgenehmigung; Altbestand
Leitsätze
1. Wenn der Verfügungsberechtigte im sozialen Wohnungsbau neuen Wohnraum schaffen will, der mit dem vorhandenen Wohnraum quantitativ und qualitativ vergleichbar ist, so begründet dies in Berlin unter dem Gesichtspunkt des Ersatzraumangebots nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 71, 291) seinen Anspruch auf Erteilung der Abrißgenehmigung, falls die öffentli-che Förderung und die Durchführung des Vorhabens "verläßlich" in Aussicht steht.
2. Städtebauliche und sonstige öffentliche Interessen an der Erhaltung des betreffenden Altbestandes können nicht im zweckentfremdungsrechtlichen, sondern nur im Verfahren über die Gewährung öf-fentlicher Mittel (vgl. insbesondere § 41 II. WoBauG) dem Vorhaben entgegengehalten werden.
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