Urteil Ersatzloser Fortfall der Schönheitsreparaturen bei Umbauabsicht des Vermieters


Schlagworte

Ersatzloser Fortfall der Schönheitsreparaturen bei Umbauabsicht des Vermieters; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; Ausgleich in Geld; Umgestaltung der Mietsache; Ergänzende Vertragsauslegung

Leitsatz

Weigert sich der Mieter, beim Auszug fällige Schönheitsreparaturen durchzuführen, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz dann nicht zu, wenn durch anschließende Modernisierungsarbeiten durchgeführte Schönheitsreparaturen hinfällig würden.

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