Urteil Ersatzanspruch
Schlagworte
Ersatzanspruch; GoA; Sonderumlage; Fälligkeit; werdender Eigentümer; Veräußerung von Wohnungseigentum
Leitsätze
1. Bei Veräußerung des Wohnungseigentums haftet gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft für eine zuvor beschlossene und fällige Sonderumlage grundsätzlich der im Wohnungsgrundbuch eingetragene Eigentümer.
2. Zahlt statt diesem der werdende Wohnungseigentümer (Käufer) die Sonderumlage, so kann ihm gegenüber dem (noch als Eigentümer eingetragenen) Verkäufer ein Ersatzanspruch zustehen.
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