Urteil Ersatz einer Gasetagenheizung durch Anschluss an Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung als Modernisierung


Schlagworte

Ersatz einer Gasetagenheizung durch Anschluss an Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung als Modernisierung; keine Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung bei Verzicht des Vermieters auf Modernisierungszuschlag und befürchteter Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete; Einsparung von Energie im volkswirtschaftlichen Interesse; Mitteilungspflicht; Information des Mieters

Leitsätze

1. Der Anschluss einer mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz ist eine Maßnahme zur Einsparung von Energie, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat.

2. Die Pflicht zur Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung (§ 554 Abs. 3 BGB) bezieht sich nur auf die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen zu erwartende Mieterhöhung nach § 559 BGB und nicht auf eine etwa mögliche Erhöhung der Vergleichsmiete nach § 558 BGB.

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